Allgemeine Werkvertragsbedingungen der
KUFATECH Kuhn Fahrzeugtechnik UG (haftungsbeschränkt),
Hohe Kampstraße 6, D-44581 Castrop-Rauxel.
- Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen -
§1 Allgemeiner
Geltungsbereich
1.
Sämtliche werkvertraglichen Leistungen, die die Kufatech Kuhn
Fahrzeugtechnik UG (haftungsbeschränkt) (Unternehmer) im
Bereich von Reparatur-, Instandsetzung-, Abänderungs- und
Ergänzungsarbeiten an Fahrzeugen, Bau- und Industriemaschinen,
Baugeräten und deren Teile ausführt, erfolgen zu den
nachfolgenden Bedingungen. Akzeptiert der Kunde (Besteller) die
Einbeziehung der Bedingungen bei Auftragserteilung, gelten sie für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge.
2.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennt der Unternehmer nicht an. Abweichende oder
ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht
Vertragsinhalt, wenn der Unternehmer in Kenntnis dieser Bedingungen
die Arbeiten vorbehaltlos ausführt.
3. Sämtliche
sonstige Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, mündliche
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Unternehmers.
§ 2 Vergütung
1.
Kostenangaben des Unternehmers sind freibleibend und
unverbindlich.
2. Einen Kostenvoranschlag vor Ausführung der
Arbeiten mit verbindlichen Preisen erstellt der Unternehmer nur auf
ausdrückliches Verlangen des Bestellers. Ein derartiger
Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben
und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
3. Sämtliche
Preisangaben verstehend sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Tage
der Rechnungsstellung.
§ 3 Fälligkeit
1.
Mit Abnahme des Werkes, spätestens mit Zugang der Rechnung, ist
der Rechnungsbetrag fällig und ohne Abzug zu zahlen.
2. Ist
das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die
einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden
Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
3. Der Unternehmer kann
Vorauszahlungen verlangen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht oder
ein Recht auf Aufrechnungen mit Forderungen des Bestellers, die vom
Unternehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht
rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
5. Wird
bei Abnahme und Rechnungsvorlage der fällige Rechnungsbetrag
nicht gezahlt, kann der Unternehmer die Herausgabe des Werkes unter
Berufung auf sein Pfandrecht bis zur vollständigen Ausgleichung
der offenen Forderung verweigern.
§ 4 Mitwirkung des
Bestellers
1.
Im Fall der Ausführung der vom Unternehmer übernommenen
Arbeiten vor Ort, hat der Besteller auf seine Kosten Unterstützung
wie folgt zu gewähren:
a) Der Besteller hat dafür zu
sorgen, dass nach Eintreffen der Mitarbeiter des Unternehmers
unverzüglich mit den Arbeiten begonnen werden kann. Eintretende
Verzögerungen, die vom Besteller zu vertreten sind, gehen zu
seinen Lasten.
b) Der Besteller hat im Bedarfsfall auf seine
Kosten geeignete Hilfskräfte zu stellen.
c) Der Besteller ist
verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen und
Sicherheitsvorkehrungen vor Ort zu sorgen, ggf. geeignete Räume
zur Verfügung zu stellen.
d) Der Besteller ist verpflichtet,
die für die Arbeiten erforderlichen Energien, wie Strom, Wasser
etc. auf seine Kosten vorzuhalten.
2. Kommt der Besteller seinen
Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so ist der Unternehmer
zur Ersatzvornahme auf Kosten des Bestellers berechtigt aber nicht
verpflichtet.
Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des
Unternehmers, insbesondere das Recht auf Kündigung und
Schadensersatz bleiben im Übrigen unberührt.
§ 5 Ausführungsfristen
1.
Angaben über die Dauer der Arbeiten und Ablieferungsfristen sind
grundsätzlich unverbindlich. Wird vor Ausführung der
Arbeiten die verbindliche Angabe der Ausführungszeiten und/oder
des Ablieferungszeitpunktes gewünscht, ist dies vom Besteller
ausdrücklich zu verlangen. Verbindlich ist die Vorgabe nur, wenn
sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet ist.
2. Im Fall nicht voraussehbarer betrieblicher
Behinderungen, wie z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitskämpfen,
Arbeitsausfällen durch Erkrankung von Fachkräften,
insbesondere Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen,
Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferern, behördlichen
Eingriffen und bei Einwirkung höherer Gewalt verlängern
sich auch verbindliche Zeitzusagen angemessen.
§ 6 Abnahme
1.
Den Abschluss der Arbeiten hat der Unternehmer dem Besteller
mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als entsprechende
Mitteilung. Die Abnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Mitteilung zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als
erfolgt.
2. Die Inbetriebnahme des Gerätes durch den
Besteller gilt jedenfalls als Abnahme.
3. Mit Zugang der
Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten geht die Gefahr auf
den Besteller über.
§ 7
Pfandrecht/Eigentumsvorbehalt
1.
Das Eigentum an verbauten Teilen verbleibt, soweit es vorbehalten
werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Unternehmer.
2. Dem
Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten
Maschinen oder Geräten des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gelten gemacht werden,
soweit sie mit der überlassenen Maschine, des überlassenden
Geräts im Zusammenhang stehen.
Für anderweitige
Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
3. Vorsorglich tritt der Besteller für den Fall, dass
er nicht Eigentümer des überlassenden Gerätes ist, den
Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder
Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender
Ansprüche Dritte an den Unternehmer ab und ermächtigt
diesen unwiderruflich für den Besteller zu erfüllen. Einer
Verpflichtung, anstelle des Bestellers zu erfüllen, besteht für
den Unternehmer nicht.
§ 8 Transport
1.
Der Transport der Maschine ist grundsätzlich Sache des
Bestellers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung
auf dem Transport trägt.
2. Wird vereinbarungsgemäß
der Transport vom Unternehmer übernommen, geschieht dies auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn der Transport mit
Fahrzeugen des Unternehmers erfolgt.
3. Die übergebenden
Auftragsgegenstände sind durch den Unternehmer nicht versichert.
Der Besteller hat soweit gewünscht selbst für entsprechende
Versicherungen Sorge zu tragen.
§ 9 Mängelansprüche
Ist
das Werk mangelhaft, hat der Unternehmer nach seiner Wahl die Mängel
durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Gerätes
im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen. Lässt der
Unternehmer schuldhaft eine ihm gesetzte Frist für diese
Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so kann der Besteller
Minderung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geltend machen. Das
Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des
Fehlschlagens der Nacherfüllung. Der Besteller hat bei
Feststellung eines entsprechenden Mangels den Unternehmer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 10 Verjährung der
Mängelansprüche
Sämtliche
Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Abnahme.
§ 11 Sonstige Haftung /
Haftungsumfang
1.
Bei vom Unternehmer schuldhaft verursachten Schäden außerhalb
der Mängelhaftung, haftet der Unternehmer bei leichter
Fahrlässigkeit begrenzt entsprechend den Bedingungen und dem
Betrag einer abgeschlossen oder abzuschließenden
Haftpflichtversicherung. Besteht keine Haftpflichtversicherung oder
ist diese nicht eintrittspflichtig, so beschränkt sich die
Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe
des Rechnungsbetrages des jeweiligen Werkvertrages.
2. Darüber
hinausgehend werden Schäden gleich welcher Art vom Unternehmer
nur ersetzt,
a) bei groben Verschulden, oder
b) bei der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
c)
bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird,
hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, oder
d)
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, oder
e) bei
Mängeln, deren Abwesenheit der Unternehmer garantiert hat,
oder
f) in den Fällen, in den nach Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern beim Auftragsgegenstand für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird.
Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
§ 12 Haftungsausschluß
Die
Firma Kufatech Kuhn Fahrzeugtechnik UG haftet nicht für
Geräteschäden und -ausfälle die daraus resultieren, dass der
Verkäufer der durch die Firma Kufatech montierten Bauteile den
Kunden unzureichend oder falsch Informiert hat, die Bauteile nicht zu
jeweiligen Gerät oder Einsatzzweck passen oder das Gerät vorher
nicht vom Kunden / im Kundenauftrag auf Eignung der montierten
Bauteile geprüft wurde. Die Konfiguration ist Sache des Verkäufers
der zu montierenden Bauteile!
§ 13 Gerichtstand
Erfüllungsort
für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn
der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung: Castrop-Rauxel. Der Unternehmer ist
berechtigt, den Besteller an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.