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Allgemeine Werkvertragsbedingungen der

KUFATECH Kuhn Fahrzeugtechnik UG (haftungsbeschränkt),

Hohe Kampstraße 6, D-44581 Castrop-Rauxel.

- Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen -


§1 Allgemeiner Geltungsbereich

1. Sämtliche werkvertraglichen Leistungen, die die Kufatech Kuhn Fahrzeugtechnik UG (haftungsbeschränkt) (Unternehmer) im Bereich von Reparatur-, Instandsetzung-, Abänderungs- und Ergänzungsarbeiten an Fahrzeugen, Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile ausführt, erfolgen zu den nachfolgenden Bedingungen. Akzeptiert der Kunde (Besteller) die Einbeziehung der Bedingungen bei Auftragserteilung, gelten sie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge.

2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Unternehmer nicht an. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Unternehmer in Kenntnis dieser Bedingungen die Arbeiten vorbehaltlos ausführt.

3. Sämtliche sonstige Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.


§ 2 Vergütung

1. Kostenangaben des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich.

2. Einen Kostenvoranschlag vor Ausführung der Arbeiten mit verbindlichen Preisen erstellt der Unternehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.

3. Sämtliche Preisangaben verstehend sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Tage der Rechnungsstellung.


§ 3 Fälligkeit

1. Mit Abnahme des Werkes, spätestens mit Zugang der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig und ohne Abzug zu zahlen.

2. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

3. Der Unternehmer kann Vorauszahlungen verlangen.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht auf Aufrechnungen mit Forderungen des Bestellers, die vom Unternehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

5. Wird bei Abnahme und Rechnungsvorlage der fällige Rechnungsbetrag nicht gezahlt, kann der Unternehmer die Herausgabe des Werkes unter Berufung auf sein Pfandrecht bis zur vollständigen Ausgleichung der offenen Forderung verweigern.


§ 4 Mitwirkung des Bestellers

1. Im Fall der Ausführung der vom Unternehmer übernommenen Arbeiten vor Ort, hat der Besteller auf seine Kosten Unterstützung wie folgt zu gewähren:

a) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass nach Eintreffen der Mitarbeiter des Unternehmers unverzüglich mit den Arbeiten begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Besteller zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

b) Der Besteller hat im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte zu stellen.

c) Der Besteller ist verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen vor Ort zu sorgen, ggf. geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.

d) Der Besteller ist verpflichtet, die für die Arbeiten erforderlichen Energien, wie Strom, Wasser etc. auf seine Kosten vorzuhalten.

2. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so ist der Unternehmer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Bestellers berechtigt aber nicht verpflichtet.

Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Unternehmers, insbesondere das Recht auf Kündigung und Schadensersatz bleiben im Übrigen unberührt.


§ 5 Ausführungsfristen

1. Angaben über die Dauer der Arbeiten und Ablieferungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Wird vor Ausführung der Arbeiten die verbindliche Angabe der Ausführungszeiten und/oder des Ablieferungszeitpunktes gewünscht, ist dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen. Verbindlich ist die Vorgabe nur, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.

2. Im Fall nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen, wie z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitskämpfen, Arbeitsausfällen durch Erkrankung von Fachkräften, insbesondere Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferern, behördlichen Eingriffen und bei Einwirkung höherer Gewalt verlängern sich auch verbindliche Zeitzusagen angemessen.


§ 6 Abnahme

1. Den Abschluss der Arbeiten hat der Unternehmer dem Besteller mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als entsprechende Mitteilung. Die Abnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erfolgt.

2. Die Inbetriebnahme des Gerätes durch den Besteller gilt jedenfalls als Abnahme.

3. Mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten geht die Gefahr auf den Besteller über.


§ 7 Pfandrecht/Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an verbauten Teilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Unternehmer.

2. Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Maschinen oder Geräten des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gelten gemacht werden, soweit sie mit der überlassenen Maschine, des überlassenden Geräts im Zusammenhang stehen.

Für anderweitige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Vorsorglich tritt der Besteller für den Fall, dass er nicht Eigentümer des überlassenden Gerätes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritte an den Unternehmer ab und ermächtigt diesen unwiderruflich für den Besteller zu erfüllen. Einer Verpflichtung, anstelle des Bestellers zu erfüllen, besteht für den Unternehmer nicht.


§ 8 Transport

1. Der Transport der Maschine ist grundsätzlich Sache des Bestellers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Unternehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Unternehmers erfolgt.

3. Die übergebenden Auftragsgegenstände sind durch den Unternehmer nicht versichert. Der Besteller hat soweit gewünscht selbst für entsprechende Versicherungen Sorge zu tragen.


§ 9 Mängelansprüche

Ist das Werk mangelhaft, hat der Unternehmer nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Gerätes im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen. Lässt der Unternehmer schuldhaft eine ihm gesetzte Frist für diese Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so kann der Besteller Minderung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geltend machen. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Der Besteller hat bei Feststellung eines entsprechenden Mangels den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


§ 10 Verjährung der Mängelansprüche

Sämtliche Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Abnahme.


§ 11 Sonstige Haftung / Haftungsumfang

1. Bei vom Unternehmer schuldhaft verursachten Schäden außerhalb der Mängelhaftung, haftet der Unternehmer bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Besteht keine Haftpflichtversicherung oder ist diese nicht eintrittspflichtig, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe des Rechnungsbetrages des jeweiligen Werkvertrages.

2. Darüber hinausgehend werden Schäden gleich welcher Art vom Unternehmer nur ersetzt,

a) bei groben Verschulden, oder

b) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

c) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, oder

d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, oder

e) bei Mängeln, deren Abwesenheit der Unternehmer garantiert hat, oder

f) in den Fällen, in den nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern beim Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.


§ 12 Haftungsausschluß

Die Firma Kufatech Kuhn Fahrzeugtechnik UG haftet nicht für Geräteschäden und -ausfälle die daraus resultieren, dass der Verkäufer der durch die Firma Kufatech montierten Bauteile den Kunden unzureichend oder falsch Informiert hat, die Bauteile nicht zu jeweiligen Gerät oder Einsatzzweck passen oder das Gerät vorher nicht vom Kunden / im Kundenauftrag auf Eignung der montierten Bauteile geprüft wurde. Die Konfiguration ist Sache des Verkäufers der zu montierenden Bauteile!


§ 13 Gerichtstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung: Castrop-Rauxel. Der Unternehmer ist berechtigt, den Besteller an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

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